Eberhardt Reisen
Reisebus mieten

AGB´s


1. Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) werden. Sämtliche Abreden,

Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst
werden. Unverzüglich nach Reiseanmeldung erhält der Reisende
die vollständige Reisebestätigung. Dazu ist der Reiseveranstalter
nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige
Buchung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 14 Tage gebunden.
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für
alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren
Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene
Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Innerhalb dieser Frist wird die
Reise durch Eberhardt REISEN bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur
Reise zum Vertragsabschluss.

c) Telefonisch nimmt Eberhardt REISEN, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche
Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die
schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich
unterschrieben zurückzuleiten hat und die Reisebestätigung
geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene
Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen
nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann Eberhardt
REISEN von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es
der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die
Reiseanmeldung unterschrieben zurückzuschicken. Schadensersatzansprüche
wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede
bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels
Reservierungssystemen gilt das unter 1.c) Ausgeführte
entsprechend. Eberhardt REISEN bestätigt dem Reisenden bei
elektronischen Buchungsanfragen den Zugang der Buchungsanfrage
unverzüglich auf elektronischem Weg.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung
des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer
Vertragsantrag, an den Eberhardt REISEN 10 Tage gebunden
ist und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung
innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die
Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen
Reiseanmeldung empfohlen.

e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
Fremdleistungen ist Eberhardt REISEN lediglich
Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche
Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler
ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer
Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Eberhardt REISEN haftet insofern grundsätzlich nur für
die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten
die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises
pro Person nach Aushändigung des Sicherungsscheines im
Sinne § 651 k BGB zu zahlen. Der Restbetrag ist 21 Tage vor
Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr gem. Ziffer 11.a)
abgesagt werden kann.

b) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines
im Sinne § 651 k BGB.

c) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines
besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis
75 € nicht übersteigt.

d) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat
Eberhardt REISEN das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung
seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch
in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren zu
verlangen.

3. Die Leistungen

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung. Ziffer 1.a) ist zu beachten.

b) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere
Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden
sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung
aufgenommen werden (siehe auch 1.a).

c) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge
des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil.
Veränderungen sind aus beförderungstechnischen
Gründen möglich. Eberhardt REISEN bemüht sich
um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.

d) Die Katalogangaben sind für Eberhardt Reisen bindend.
Eberhardt Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Preisänderungen

a) Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in diesem
Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte
haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung
Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen
der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb
ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie
selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

b) Die in diesem Prospekt angegebenen Preise sind für uns
bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus
folgenden Gründen zu erklären, über die wir Sie vor der Buchung
selbstverständlich informieren:

– Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen-
Preises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-oder Flughafen-
gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes
zulässig.
– Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden
gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur
durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente)
nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

c) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a)
zulässige Preisänderung hat Eberhardt REISEN dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

d) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 %
des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten
oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn Eberhardt REISEN in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot zu offerieren.

e) Die Rechte nach Ziffer 4.d) hat der Reisende unverzüglich
nach der Erklärung von Eberhardt REISEN dieser gegenüber
geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen


a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von Eberhardt REISEN
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder
statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn Eberhardt REISEN in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot zu offerieren. Ziffer 4.e) gilt entsprechend.

d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen
Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

6. Rücktritt des Kunden

Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet
– soweit ihm nicht der Nachweis gelingt, ein Schaden
sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretengrundsätzlich
pauschal folgende Entschädigung ausgehend
vom Gesamtreisepreis nach Reiseart und Rücktrittszeit vor

Reisebeginn zu zahlen:

a) bei Pkw-, Bus- und Bahnreisen
• erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 5 %
des Gesamtpreises, mindestens jedoch 25 € pro Person
• ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 15 %
• ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
• ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
• Bei Rücktritt ab 6. Kalendertag vor Reisebeginn
bis 1 Kalendertag vor Reisebeginn 65 %

b) bei Flugreisen
• bis 8 Wochen vor Reisebeginn 25 %
• ab 35. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
• ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 60 %
• ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 80 %
• ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %

c) bei Seeschiffsreisen oder Flusskreuzfahrten
• bis 7 Wochen vor Reisebeginn 10 %
• ab 49. Kalendertag vor Reisebeginn 20 %
• ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 30 %
• ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
• ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 75 %
• ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %

d) bei Tagesfahrten entstehen bei Rücktritt bis 5 Werktage vor
Beginn der Reise keine Stornokosten. Bei Abmeldung nach dieser
Frist behalten wir uns vor, Stornokosten bis zu 50% des Reisepreises
zu berechnen; bei Nichterscheinen zur Abfahrt 100%.

e) Bei Stornierung von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen
Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage
vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der
volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht
anderweitig genutzt werden kann.

f) Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl,
Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze
auf die Differenz der Rechnungssummen.

g) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei Eberhardt REISEN oder der Buchungsstelle.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt
empfohlen.

h) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet,
ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden
oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die
Pauschale.

i) Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 6.a) bis

6.h) entsprechend angewandt.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann Eberhardt REISEN eine Bearbeitungsgebühr
von 15 € verlangen, soweit er nach entsprechender
Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der von Eberhardt REISEN ersparten Aufwendungen
sowie dessen bestimmt, was Eberhardt REISEN durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

8. Ersatzreisende


a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen
Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen
und Eberhardt REISEN der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht.

b) Der Reisende und der Dritte haften Eberhardt REISEN als
Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften Eberhardt REISEN als
Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 15 €, wobei
es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich gestattet ist,
einen niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.

130 | Reisen und Urlaub 2011 Weitere Informationen unter www.eberhardt reisen.de
 

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in
der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist Eberhardt
REISEN verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus
der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störungen durch den Reisenden

Eberhardt REISEN kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört,
so dass seine weitere Teilnahme für Eberhardt REISEN und/
oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Eberhardt REISEN steht in diesem Fall der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen
bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl


a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) und
in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann Eberhardt
REISEN erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Eberhardt REISEN wird dem Reisenden die Erklärung nach
Ziffer 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Eberhardt REISEN
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich
nach Zugang der Erklärung von Eberhardt REISEN dieser gegenüber
geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.c)
Gebrauch, ist der vom Reisenden bereits gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt


a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere
Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (z. B. Entzug
der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige
Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
zur Kündigung.

b) Im Falle der Kündigung kann Eberhardt REISEN für erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §
638, Abs. 3 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Eberhardt REISEN ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit
umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien
je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende
zu tragen.

e) Informationspflichten seitens Eberhardt REISEN im Übrigen
bleiben unberührt.

13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in
der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises
nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel
bei der örtlichen Reiseleitung, dem Reiseleiter, oder,
falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei Eberhardt REISEN
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber Eberhardt REISEN unzumutbar
machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus
den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die

Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung
des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die
geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom
Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1 des
BGB finden entsprechende Anwendung.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet Eberhardt REISEN nicht
innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Eberhardt REISEN
die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden
die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe
setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den
Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für Eberhardt
REISEN erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann Eberhardt REISEN für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten
oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein
Interesse haben. Eberhardt REISEN hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag
mit umfasst, so hat Eberhardt REISEN auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Eberhardt
REISEN nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die
Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.

15. Haftungsbeschränkung


a) Die vertragliche Haftung von Eberhardt REISEN für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab) wenn Eberhardt REISEN für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann,
so kann sich Eberhardt REISEN gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten
Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.

d) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Eberhardt
REISEN aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Eberhardt REISEN
bei Sachschäden bis 4.000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in
diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§
651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber Eberhardt REISEN
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.a) – ausgenommen
Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch
mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem
Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an Eberhardt
REISEN durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden
verjähren die in Ziffer 16.a) betroffenen Ansprüche in
zwei Jahren.

c) Schweben zwischen dem Reisenden und Eberhardt REISEN
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Reisende oder Eberhardt REISEN die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

d) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten


a) Eberhardt REISEN weist auf Pass- und Visumserfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm
herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor
Vertragsabschluss und Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für Staatsbürger der BRD ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch Eberhardt REISEN hat der Reisende die Voraussetzungen
zu schaffen, sofern sich nicht Eberhardt REISEN ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.

c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten
des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung
des erforderlichen Visums), so kann der Reisende
nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6.
(Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

18. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann Eberhardt REISEN an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen von Eberhardt REISEN gegen den Reisenden
ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute
oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz von Eberhardt REISEN maßgeblich.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vollkaufleute (Firmen
bzw. Agenturen) ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz
des Reiseveranstalters.

c) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet
grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im
Übrigen.

19. Sonstige Bestimmungen (nur für Reisemittler)

Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro),
der als Agentur für Eberhardt REISEN tätig ist, gelten die vorstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern
aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben.
(Stand: Oktober 2010)

Reisebüro Eberhardt GmbH

Bahnhofstraße 2 • 75172 Pforzheim
Telefon: (0 72 31) 38 02 43
Telefax: (0 72 31) 38 02 18
E-Mail: info@eberhardt-reisen.de
Internet: www.eberhardt-reisen.de
Geschäftsführer: Richard Eberhardt • Peter Wagner
HRB: 502643 AG Mannheim
Gerichtsstand: Amtsgericht Pforzheim

   

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